/AGB
AGB 2022-08-23T14:57:07+00:00

                                            Allgemeine Geschäftsbedingungen
                                                 Wendling elektronik GmbH


Stand: September 2015

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von
§
310 Absatz 1 BGB für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen.
2. Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
Grunde; sie werden spätestens mit Annahme des Liefergegenstands oder Entgegennahme der
Leistung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkannt haben, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass ein Angebot schriftlich
als bindend bezeichnet wird. Annahmeerklärungen und Bestellungen werden erst mit
Bestätigung in Textform rechtswirksam.
2. Mitarbeiter sind nicht dazu befugt mündlichen Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen
abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, sind wir berechtigt, diese
innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Besteller zumutbar sind.
5. Mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung wird dem Besteller ein einfaches,
zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung von Standardsoftware mit den
vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten
eingeräumt. Sämtliche übrigen Rechte, insbesondere auch Eigentums-, Urherber- und
Markenrechte an der Software und der Dokumentation, stehen uns zu, soweit nicht von Dritten
erstellte Softwareteile betroffen sind. Der Besteller ist berechtigt, ohne ausdrücklich zu
erklärende Zustimmung unsererseits, eine Sicherungskopie zu erstellen.

§ 3 Überlassene Unterlagen
1. Sofern wir Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte sowie sonstige Leistungsdaten nicht
ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnen, sind diese nur als annähernd zu betrachten.
2. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, wie z. B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu eine
schriftliche Zustimmung.
3. Sofern wir ein Angebot nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen annehmen, sind alle etwaig
dem Besteller überlassenen Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert an uns
zurückzusenden.

§ 4 Preise
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird sind unsere Preise freibleibend, gelten ab
Werk und beinhalten keine Verpackungskosten; Kosten der Verpackung werden gesondert in
Rechnung gestellt.
2. Kostenvoranschläge für Reparaturen sind unverbindlich.
3. Vergütungen/Preise sind grundsätzlich Netto-Preise zzgl. der gesetzliche Umsatzsteuer.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später
nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
5. Sofern wir uns zu einer Aufstellung und/oder Montage verpflichtet haben und keine
abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Besteller verpflichtet, die vereinbarte
Vergütung sowie alle weiteren Nebenkosten, wie Reisekosten und Kosten für den Transport des
Handwerkszeugs sowie des persönlichen Gepäcks, sowie die Auslösung zu zahlen.

§ 5 Zahlungen
1. Zur Begleichung von Zahlungen gewähren wir rein netto ein Zahlungsziel von maximal [30]
Tagen ab Rechnungsdatum.
2. Im Falle der Stundung einer Zahlung oder Begleichung einer Forderung nach einem vereinbarten
Termin, sind wir berechtigt Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
erheben (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir
uns vor.
3. Der Abzug eines Skonto ist nur im Falle einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung
zulässig.
4. Zahlungen haben per Überweisung auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Schecks
nehmen wir nur zahlungshalber entgegen; Kosten und Spesen hat der Besteller zu tragen. Eine
Zahlung gilt als erfolgt, sobald wir über den Betrag verfügen können.
5. Wird eine fällige Zahlung vom Besteller nach Mahnung nicht binnen einer Frist von 14-Tagen
beglichen, werden alle uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten, ungeachtet eines
Zahlungsziels, umgehend zur Zahlung fällig. In einem derartigen Fall behalten wir uns zudem vor,
nicht ausgeführte Lieferungen zurückzuhalten.
6. Im Falle einer Zahlungsverpflichtung aus mehreren Schuldverhältnissen sind wir berechtigt,
Zahlungen auf ältere Schulden anzurechnen, sofern keine entgegenstehende
Tilgungsbestimmung getroffen wurde. Sind außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu
bezahlen, wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Zahlung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
7. Sollten wir negative Informationen über die Kreditwürdig eines Bestellers erlangen, sind wir
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das gilt insbesondere,
wenn Schecks zu Protest gehen, der Besteller nachhaltig in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungen
einstellt.

§ 6 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
1. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
2. Sofern nicht § 354 a HGB unterfallend, ist der Besteller berechtigt, Ansprüche aus einem mit uns
geschlossenen Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits an Dritte
abzutreten.

§ 7 Liefertermin und Leistungszeit/Auftragsstornierung
1. Liefertermine oder -fristen sind verbindlich, sofern sie in Textform vereinbart wurden.
2. Unsererseits zugesagte Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzten eine rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
4. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstands geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, also Ereignissen, die wir auch bei
äußerster Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten können, können wir nicht vertreten. Hierzu
zählen auch Ereignisse, die uns eine Lieferung oder Leistungserbringung nicht nur
vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie beispielsweise Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. In einem Fall höherer Gewalt sind wir gezwungen,
die Lieferung oder Leistung gegebenenfalls um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
6. Falls der Besteller einen bestätigten Auftrag storniert, ohne dass dies von uns zu vertreten ist,
sind wir berechtigt
a) für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen den vollen Werklohn zu fordern und
b) für die nicht erbrachten Leistungen 5% der auf diesen Teil des Auftrags entfallenden Kosten
als Gegenwert für die Bearbeitung des Auftrages und für entgangenen Gewinn zu fordern. Dem
Besteller ist es gestattet nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden
ist.

§ 8 Gefahrübergang bei Versendung
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung eines
Liefergegenstands geht wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage wenn der Liefergegenstand zum Versand
gebracht oder abgeholt worden ist;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenem Betrieb
oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichern wir Lieferungen gegen die üblichen
Transportrisiken.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher
Forderungen die uns aus Rechtsgründen jetzt oder künftig gegenüber dem Besteller zustehen –
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent –, vor. Dies gilt auch für alle
zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
Sicherheiten geben wir auf Verlangen nach unserer Wahl frei, wenn der Wert er Sicherheiten die
Forderung um mindestens 20 % übersteigt.
2. Handelst es sich bei den Liefergegenstand um eine hochwertiges Gut, ist der Besteller
verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergegenstand
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sind Wartungs-
und Inspektionsarbeiten durchzuführen sind diese vom Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig vorzunehmen.
3. Vor Eigentumsübergang ist der Besteller verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass der
Liefergegenstand in unserem Eigentum steht. Zudem hat er uns unverzüglich in Textform zu
benachrichtigen, wenn der Liefergegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die außergerichtlichen und/oder
gerichtlichen Kosten zu erstatten, die uns in diesem Fall entstehen, haftet der Besteller für den
uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist zur dazu berechtigt, den Liefergegenstand im normalen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers am Liefergegenstand
an dem verarbeiteten Gegenstand fort. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands
erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns.
Im Falle einer Verarbeitung oder Vermischung des Liefergegenstands mit uns nicht gehörenden
Gegenständen, erwerben wir Miteigentum an dem neuen Gegenstand und zwar im Verhältnis
des mit uns vereinbarten Fakturenwerts (einschließlich Umsatzsteuer) des Liefergegenstands
zum Fakturenwert des verarbeiteten Gegenstands zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
Ist der Liefergegenstand nach erfolgter Vermischung als Hauptsache anzusehen ist, gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm
durch die Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Der Besteller ist auch zur Weiterveräußerung des Liefergegenstands im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung des
Liefergegenstands erwachsene Forderung tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit
uns vereinbarten Fakturenwertes (einschließlich Umsatzsteuer) ab und zwar auch insoweit, als
der Liefergegenstand verarbeitet oder vermischt wurde und wir daran in Höhe unseres
Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
6. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns in Textform eine genaue Aufstellung über die
uns zustehenden Forderungen zu geben. Die Aufstellung hat Namen und Anschrift des
Schuldners, die Höhe der Forderung, Rechnungsdatum usw. auszuweisen und ist so aufzusetzen,
dass sie uns in die Lage versetzt, alle abgetretenen Forderungen geltend machen zu können.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt ein Liefergegenstand einen Mangel aufweisen, der
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir den Liefergegenstand,
vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder einen
Ersatzgegenstand liefern. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne
Einschränkung unberührt.
2. Soweit Produktinformationen Beschreibungen und technische Daten ausweisen, handelt es sich
nicht um zugesicherte Produkteigenschaften, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich
schriftlich zugesichert.
3. Keine Mängelansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Keine Mängelansprüche bestehen zudem, wenn unsere Betriebs- und
Wartungsanleitungen nicht eingehalten werden oder unsachgemäße Arbeiten oder Änderungen
am Liefergegenstand vorgenommen oder Teile ausgetauscht werden, die nicht der
Originalspezifikation entsprechen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass keiner dieser
Umstände den Mangel verursacht hat.
4. Mängel sind unverzüglich zu rügen. Sollte ein Mangel bei einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt
durchgeführten Prüfung nicht sichtbar werden, sind wir unverzüglich nach dessen Entdeckung –
bitte schriftlich – zu informieren.
5. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung des von uns gelieferten
Liefergegenstands bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist.
6. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479
Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen
zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor einer etwaigen Rücksendung eines
Liefergegenstands ist unsere Zustimmung einzuholen.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der von uns gelieferte
Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen
den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Haftung
1. Unsere Schadensersatzhaftung ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – grundsätzlich beschränkt
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich dem Vorsatz und der groben Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haften wir für jeden
Grad des Verschuldens. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den
vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen
Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entferntere
Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei
arglistiger Täuschung oder der Übernahme einer Garantie.
4. Bei Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der
Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Besteller erforderlich ist. Bei leichter
Fahrlässigkeit unsererseits tritt diese Haftung nur ein, wenn der Besteller unmittelbar vor der
zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt
hat.

§ 11 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Der Besteller stimmt zu, dass wir im Rahmen der Geschäftstätigkeit Daten des Bestellers
speichern und verarbeiten. Wir beachten dabei selbstverständlich die Vorgaben des
Datenschutzrechtes.